הָאִשָּׁה נִקְנֵית בְּשָׁלשׁ דְּרָכִים, וְקוֹנָה אֶת עַצְמָהּ בִּשְׁתֵּי דְרָכִים. נִקְנֵית בְּכֶסֶף, בִּשְׁטָר, וּבְבִיאָה. בְּכֶסֶף, בֵּית שַׁמַּאי אוֹמְרִים, בְּדִינָר וּבְשָׁוֶה דִינָר. וּבֵית הִלֵּל אוֹמְרִים, בִּפְרוּטָה וּבְשָׁוֶה פְרוּטָה. וְכַמָּה הִיא פְרוּטָה, אֶחָד מִשְּׁמֹנָה בָאִסָּר הָאִיטַלְקִי. וְקוֹנָה אֶת עַצְמָהּ בְּגֵט וּבְמִיתַת הַבָּעַל. הַיְבָמָה נִקְנֵית בְּבִיאָה. וְקוֹנָה אֶת עַצְמָהּ בַּחֲלִיצָה וּבְמִיתַת הַיָּבָם: Eine Frau wird auf drei1 ed. Lowe und ed princ. der Mischna (Neapel 1492): בשלשה (masc.). Der (übrigens saboräischen) Diskussion in der Gemara (2b) hat jedoch בשלש vorgelegen. Arten erworben2 als ארוסה (vgl. Einleitung). und erwirbt sich selbst3 d. h. gewinnt ihre volle Freiheit, so daß sie wieder heiraten darf. auf zwei Arten4 ed Lowe und ed princ. der Mischna: בשני (masc.; vgl. N. 1).. Sie wird erworben durch Geld5 das der Mann ihr übergibt, indem er dabei die Trauungsformel (הרי את מקדשת לי o. ä.; vgl. Einleitung) spricht (Talmud 5b)., Urkunde6 S. 357, N. 29. Der Mann übergibt der Frau eine Urkunde, auf der die Trauungsformel (vorherg. N.) geschrieben steht. und Beischlaf7 der zum Zwecke der Eheschließung erfolgt. Diese dritte Art wurde aber als gegen die guten Sitten verstoßend mit körperlicher Züchtigung bestraft (Talmud 12b).. Durch Geld, und zwar8 Die folgende Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Betrages findet sich in anderem Zusammenhang Mischna Edujot IV, 7, die Ansicht Bet-Hillel’s auch Mischna Baba mezia IV, 7., so sagen Bet-Schammai, durch einen Denar9 דינר lat. denarius. oder den Wert eines Denars. Bet-Hillel aber sagen: Durch eine Peruta10 פרוטה wohl von פרט „trennen, teilen“. Ein Denar = 192 Peruta. oder den Wert einer Peruta. Wieviel ist eine Peruta? Ein Achtel eines italischen Issar11 איסר האיטלקי gr. ἀσσάϱιον Ιταλικόν, lat. as.. Sie erwirbt sich selbst durch Scheidebrief12 Zur Etymologie des Wortes גט vgl. S. 353, Einleitung. und Tod des Gatten. Eine Schwägerin wird erworben13 vom Bruder des kinderlos verstorbenen Gatten zur Leviratsehe (Deut. 25, 5). durch Beischlaf und erwirbt sich selbst14 wenn die Leviratsehe nicht vollzogen wird. Nach Vollziehung der Leviratsehe gelten auch für die Schwägerin die vorher gegebenen Bestimmungen. durch Chaliza15 Deut. 25, 7ff. und Tod des Schwagers.
עֶבֶד עִבְרִי נִקְנֶה בְכֶסֶף וּבִשְׁטָר, וְקוֹנֶה אֶת עַצְמוֹ בַּשָּׁנִים וּבַיּוֹבֵל וּבְגִרְעוֹן כֶּסֶף. יְתֵרָה עָלָיו אָמָה הָעִבְרִיָּה, שֶׁקּוֹנָה אֶת עַצְמָהּ בְּסִימָנִין. הַנִּרְצָע נִקְנֶה בִרְצִיעָה, וְקוֹנֶה אֶת עַצְמוֹ בַיּוֹבֵל וּבְמִיתַת הָאָדוֹן: 16 Im Anschluß an die vorhergehende Mischna, wird in Mischna 2—6 angegeben, auf welche Weise Knechte, Tiere, Immobilien und Mobilien erworben werden, d. h. durch welche Akte bei diesen der Kauf rechtskräftig wird. Ein hebräischer Knecht17 der sich aus Armut selbst verkauft (Lev. 25, 39), oder vom Gericht verkauft wird, weil er gestohlen hat und das gestohlene Gut nicht zu ersetzen vermag (Ex. 22, 2). wird erworben durch Geld18 d. h. durch Bezahlung der Kaufsumme. und Urkunde19 S. 357, N. 29. Der Verkäufer übergibt dem Käufer eine Urkunde, auf der die Worte geschrieben stehen: הריני מכור לך הריני קנוי לך „Ich bin dir hiermit verkauft.“, „Ich bin von dir hiermit erworben.“ (Maim. הלכות עבדים II, 1; vgl. dazu כסף משנה). und erwirbt sich selbst20 d. h. wird wieder frei. durch die Jahre21 nach Ablauf der sechs Dienstjahre (Ex. 21, 2; Deut. 15, 12). In einer Talmud 14b angeführten Baraita wird eine Meinungsverschiedenheit über die Dienstdauer des Knechtes, der sich selbst verkauft hat (N. 17), überliefert. Nach der einen Ansicht beträgt die Dienstdauer unterschiedslos für jeden Knecht sechs Jahre. Nach der andern Ansicht, nach der auch die Halacha entscheidet (vgl. Maim. הלכות עבדים II, 3), ist lediglich der Dienst des vom Gericht verkauften Knechtes (N. 17) auf sechs Jahre beschränkt. Der Dienst des Knechtes, der sich selbst verkauft, konnte hingegen kontraktlich auf eine andere Dauer festgesetzt werden. Allerdings hat nach manchen Erklärern auch nach der letzteren Ansicht der Knecht, der sich selbst verkauft hat, stillschweigend, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur sechs Jahre zu dienen (vgl. Raschi auf 14b s. v. ויתר על שש; ריטב״א z. St. und משנה למלך zu Maim. הלכות עבדים II, 3)., durch das Jobeljahr22 auch wenn dieses vor Ablauf seiner Dienstzeit eintritt (Lev. 25, 10 und 40). und durch Verminderung des (Kauf) geldes23 Wenn der Knecht zu Geld kommt, kann er sich noch vor Ablauf seiner Dienstzeit freikaufen, indem er dem Herrn die der noch restlichen Dienstzeit entsprechende Summe zurückzahlt.. Ihm überlegen ist eine hebräische Magd24 die der Vater als Minderjährige verkauft hat (vgl. S. 112 f. Mischna Ketubot III, 8 und dorts. N. 53 und 56)., die (auch) durch die Pubertätszeichen25 סימנין, gr. σημ εῖον „Zeichen“. sich selbst erwirbt26 wenn sich die Pubertätszeichen zeigen, nachdem sie zwölf Jahre und einen Tag alt geworden ist.. Der (am Ohr) durchstochene (Knecht) wird erworben27 über seine Dienstzeit hinaus. Auch diesbezüglich besteht die N. 21 angeführte Meinungsverschiedenheit. Nach der ersten Ansicht gilt dieses Gesetz für jeden Knecht, nach der zweiten nur für den vom Gericht verkauften. durch das Durchstechen28 Ex. 21, 5f.; Deut. 15, 16f. und erwirbt sich selbst durch das Jobeljahr29 Der Ausdruck עד עולם in Ex. 21, 6 und Deut. 15, 17 ist nach der Erklärung der Weisen nicht wörtlich zu nehmen, sondern bedeutet lediglich: über die ursprünglich festgesetzte Dienstzeit hinaus. und durch den Tod des Herrn30 Der Knecht wird keinem der Erben dienstbar. Stirbt aber der Herr vor Ablauf der ursprünglich festgesetzten Dienstzeit, wird der Knecht seinem Sohn, wenn auch nicht einem andern Erben, dienstbar (Talmud 17b)..
עֶבֶד כְּנַעֲנִי נִקְנֶה בְכֶסֶף וּבִשְׁטָר וּבַחֲזָקָה, וְקוֹנֶה אֶת עַצְמוֹ בְכֶסֶף עַל יְדֵי אֲחֵרִים, וּבִשְׁטָר עַל יְדֵי עַצְמוֹ, דִּבְרֵי רַבִּי מֵאִיר. וַחֲכָמִים אוֹמְרִים, בְּכֶסֶף עַל יְדֵי עַצְמוֹ וּבִשְׁטָר עַל יְדֵי אֲחֵרִים, וּבִלְבַד שֶׁיְּהֵא הַכֶּסֶף מִשֶּׁל אֲחֵרִים: 16 Im Anschluß an die vorhergehende Mischna, wird in Mischna 2—6 angegeben, auf welche Weise Knechte, Tiere, Immobilien und Mobilien erworben werden, d. h. durch welche Akte bei diesen der Kauf rechtskräftig wird. Ein kanaanitischer31 d. i. ein heidnischer. Knecht wird erworben durch Geld18 d. h. durch Bezahlung der Kaufsumme., Urkunde32 S. 357, N. 29. Der Verkäufer übergibt die von ihm ausgestellte Verkaufsurkunde dem Käufer. und Besitznahme33 חזקה „Besitznahme“ von החזיק „ergreifen“. Darunter ist hier eine das Besitzrecht des neuen Herrn zum Ausdruck bringende Dienstleistung des Knechtes zu verstehen. Diese muß sich auf die leiblichen Bedürfnisse des Herrn beziehen (Schuhanziehen oder -ausziehen, Nachtragen der Kleider in das Badehaus u. dgl.; Talmud 22b). und erwirbt sich selbst20 d. h. wird wieder frei. durch Geld, das durch andere34 seinem Herrn. Der Sklave kann während seiner Sklavenschaft kein persönliches Eigentum besitzen, vielmehr gehört alles seinem Herrn. Daher kann er auch nicht die Lösungssumme persönlich erwerben, und muß diese von anderen gezahlt werden (Talmud 23a und b). (gezahlt wird), und durch Urkunde35 durch den Freibreif. Über den Text des Freibriefes vgl. S. 397 Mischna Gittin IX, 3 und dorts. N. 22., die von ihm selbst (in Empfang genommen wird)36 Entsprechend dem Grundsatz זכין לו לאדם שלא בפניו ואין הבין לו אלא בפניו muß nach R. Meïr, der in der Freisetzung einen Nachteil für den Knecht erblickt, dieser den Freibrief persönlich übernehmen, und kann dies nicht ein anderer ohne sein Wissen für ihn tun. Vgl. S. 358, Mischna Gittin I, 6 und dorts. N. 43. Der Loskauf des Knechtes kann aber auch in seiner Abwesenheit erfolgen, weil, wie dies ein Amoräer erklärt, bei diesem der die Freisetzung wesentlich bewirkende Akt die Annahme des Geldes durch den Herrn ist, und kein anderer Akt von seiten des Knechtes oder eines anderen für ihn vonnöten ist (Talmud 23a; vgl. Raschi z. St. s. v. כסף קבלת רבו).; so sagt R. Meïr. Die Weisen aber sagen: Durch Geld, (auch) wenn es durch ihn selbst (gezahlt wird), und durch Urkunde, (auch) wenn sie von anderen (in Empfang genommen wird37 Die Weisen erblicken in der Freisetzung einen Vorteil für den Knecht. Daher kann auch ein anderer den Freibrief für ihn übernehmen. Vgl. S. 358f., Mischna Gittin I, 6 und dorts. N. 46., nur muß das Geld von anderen38 die es dem Knecht mit der ausdrücklichen Bestimmung übergeben, daß es nur für seinen Loskauf Verwendung finden soll. In diesem Fall kann der Knecht die Summe persönlich erwerben. Nach R. Meïr aber kann auch in diesem Fall der Knecht das Geld nicht persönlich erwerben, sondern wird dieses sofort Eigentum des Herrn (Talmud 23a und b). Die obige Übersetzung und vorstehende Erklärung entspricht Maim. Mischnakommentar. Mit ihr stimmt auch die der Mischna entsprechende Tossiftastelle (Abschnitt I) überein. (Diese Erklärung wird von der Gemara auf 23a mit der Begründung abgelehnt: אי הכי נערבינהו ונתניהו בכסף ובשטר בין על ידי אחרים בין על ידי עצמו . D. h. es hätte dann in der Mischna kürzer heißen müssen: „Die Weisen aber sagen: Durch Zahlung des Geldes und Übernahme der Urkunde ohne Unterschied, ob dies durch andere oder den Knecht selbst erfolgt.“ Es wird daher von der Gemara höchst gezwungen erklärt, daß lediglich die Worte בכסף על ידי עצמו die Ansicht der Weisen darstellen, die Worte ובשטר על ידי אחרים aber die Ansicht eines dritten Tannaiten zum Ausdruck bringen, wonach so wie die Lösungssumme durch andere gezahlt werden muß auch der Freibreif von anderen in Empfang genommen werden muß, weil der über seinen Leib nicht frei verfügende Sklave auch den Freibrief nicht selbst übernehmen kann. Vgl. Raschi und Tossafot z. St.). sein.
בְּהֵמָה גַסָּה נִקְנֵית בִּמְסִירָה, וְהַדַּקָּה בְּהַגְבָּהָה, דִּבְרֵי רַבִּי מֵאִיר וְרַבִּי אֱלִיעֶזֶר. וַחֲכָמִים אוֹמְרִים, בְּהֵמָה דַקָּה נִקְנֵית בִּמְשִׁיכָה: 16 Im Anschluß an die vorhergehende Mischna, wird in Mischna 2—6 angegeben, auf welche Weise Knechte, Tiere, Immobilien und Mobilien erworben werden, d. h. durch welche Akte bei diesen der Kauf rechtskräftig wird. Großvieh wird erworben durch Übergabe39 Der Käufer ergreift das Tier selbst (an den Haaren u. dgl.) oder das Geschirr (Halfter, Sattel u. dgl.; Talmud 22b). und Kleinvieh durch Hochheben40 Der Käufer hebt das Tier in die Höhe.; so sagen R. Meïr und R. Eliëser41 Im Mischnatext des Jeruschalmi richtig: אלעזר (vgl. הגהות הרש״ש z. St.).. Die Weisen aber sagen: Kleinvieh wird durch Ansichziehen42 Der Käufer setzt das Tier durch Zuruf oder Schlag in Bewegung (Talmud 22b). erworben.
נְכָסִים שֶׁיֵּשׁ לָהֶם אַחֲרָיוּת נִקְנִין בְּכֶסֶף וּבִשְׁטָר וּבַחֲזָקָה. וְשֶׁאֵין לָהֶם אַחֲרָיוּת, אֵין נִקְנִין אֶלָּא בִמְשִׁיכָה. נְכָסִים שֶׁאֵין לָהֶם אַחֲרָיוּת, נִקְנִין עִם נְכָסִים שֶׁיֵּשׁ לָהֶם אַחֲרָיוּת, בְּכֶסֶף וּבִשְׁטָר וּבַחֲזָקָה. וְזוֹקְקִין נְכָסִים שֶׁאֵין לָהֶם אַחֲרָיוּת אֶת הַנְּכָסִים שֶׁיֵּשׁ לָהֶם אַחֲרָיוּת לִשָּׁבַע עֲלֵיהֶן: 16 Im Anschluß an die vorhergehende Mischna, wird in Mischna 2—6 angegeben, auf welche Weise Knechte, Tiere, Immobilien und Mobilien erworben werden, d. h. durch welche Akte bei diesen der Kauf rechtskräftig wird. Güter, die Sicherheit43 אחריות (von אחר „hinten sein“, hinter einer Sache stehen) „Bürgschaft, Sicherheit“. gewähren44 einem Gläubiger. Darunter sind Immobilien zu verstehen, die nicht abhanden kommen können., werden erworben durch Geld45 durch Zahlung des Kaufpreises. Nach der Ansicht eines Amoräers, nach der auch die Halacha entscheidet, genügt die Zahlung allein nur an Orten, wo man eine Verkaufsurkunde nicht auszustellen pflegt. Wo dies aber der Fall ist, ist der Verkauf erst gültig, wenn auch die Verkaufsurkunde übergeben ist (Talmud 26a; Maim. הלכות מכירה I, 4)., Urkunde46 S. 357, N. 29. Nach einer amoräischen Ansicht wird nur bei einer Schenkung das Feld durch Übergabe der Schenkungsurkunde an den Empfänger erworben. Bei einem Verkauf aber genügt die Übergabe der Verkaufsurkunde an den Käufer nur in Verbindung mit der Zahlung der Kaufsumme. Lediglich bei dem Verkauf eines „schlechten Feldes“ (מוכר שדהו מפני רעתה), welches weniger Ertrag liefert, als durchschnittlich sonst ein Feld, genügt die Übergabe der Verkaufsurkunde, ohne daß die Kaufsumme ausgezahlt ist. Die Halacha entscheidet nach dieser Ansicht (Talmud 26a; Maim. הלכות זכיה ומתנה III, 1 und הלכות מכירה I, 7). und Besitznahme47 d. i. durch eine das Eigentumsrecht des Käufers zum Ausdruck bringende Handlung, die der Käufer am Grundstück vornimmt. Vgl. N. 33. Solche Handlungen sind nach Mischna Baba batra III, 3: das Anbringen einer Tür oder eines Schlosses, das Verschließen einer offenen Tür, das Anbringen eines Stückes Zauns oder das Niederreißen eines solchen Stückes. und solche, die keine Sicherheit gewähren48 Mobilien., werden nur durch Ansichziehen erworben49 Diese Verordnung bez. der Erwerbung von Mobilien findet sich in anderem Zusammenhang Mischna Schebiit X, 9.. Güter, die keine Sicherheit gewähren, werden mit Gütern, die Sicherheit gewähren, erworben durch Geld, Urkunde und Besitznahme50 Wenn man Mobilien und Immobilien zusammen kauft, werden durch die in wirksamer Weise erfolgte Erwerbung der Immobilien die Mobilien mit erworben (קנין אגב).. Güter, die keine Sicherheit gewähren, verbinden51 זוקקין von זקק binden, verbinden, verpflichten. Güter, die Sicherheit gewähren, daß man ihretwegen schwöre52 Dieser letzte Satz der Mischna findet sich Mischna Schebuot VI, 3 als Begründung der dort gegebenen Entscheidung: „Wenn jemand von einem andern Geräte und Grundstücke fordert (Er sagt zu ihm: Ich habe Geräte und Grundstücke bei dir), … und dieser einen Teil der Geräte eingesteht, so ist er schuldig (auch bezüglich der Grundstücke seine Aussage zu beschwören).“ Der Grundsatz, daß der, der einen Teil des Klageobjekts zugesteht (מודה במקצת), seine Aussage beschwören muß (vgl. S. 167f. Mischna Ketubot XIII, 4 und dorts. N. 31), besteht sonst nur bei Mobilien. Bei Immobilien muß aber der Beklagte in keinem Falle schwören (Mischna Schebuot VI, 5). In dem in der Mischna behandelten Falle wird aber der bezüglich der Mobilien zu leistende Eid auf die Immobilien erweitert (גלגול שבועה; vgl. S. 148, N. 26 und S. 315, N. 60)..
כָּל הַנַּעֲשֶׂה דָמִים בְּאַחֵר, כֵּיוָן שֶׁזָּכָה זֶה, נִתְחַיֵּב זֶה בַחֲלִיפָיו. כֵּיצַד. הֶחֱלִיף שׁוֹר בְּפָרָה אוֹ חֲמוֹר בְּשׁוֹר, כֵּיוָן שֶׁזָּכָה זֶה, נִתְחַיֵּב זֶה בַחֲלִיפָיו. רְשׁוּת הַגָּבוֹהַּ, בְּכֶסֶף, וּרְשׁוּת הַהֶדְיוֹט, בַּחֲזָקָה. אֲמִירָתוֹ לַגָּבוֹהַּ, כִּמְסִירָתוֹ לַהֶדְיוֹט: 16 Im Anschluß an die vorhergehende Mischna, wird in Mischna 2—6 angegeben, auf welche Weise Knechte, Tiere, Immobilien und Mobilien erworben werden, d. h. durch welche Akte bei diesen der Kauf rechtskräftig wird. Bei allem, was als Gegenwert für ein anderes dient, ist der eine, sobald der andere es erworben hat, für das Eingetauschte haftbar. Wie ist dies? Wenn jemand einen Ochsen gegen eine Kuh getauscht hat, oder einen Esel gegen einen Ochsen, so ist er, wenn der andere es erworben hat, für das Eingetauschte haftbar53 Durch die auf die vorgeschriebene Art (Mischna 4) erfolgte Besitzergreifung des Tieres seitens des anderen Kontrahenten geht das Tauschobjekt automatisch, ohne jeden anderen Erwerbungsakt in sein Eigentum über, so daß er für jeden Schaden, den es erleidet, oder verursacht, haftbar ist. Ed. Lowe hat hier und im vorhergehenden Satz den Text: כיון שזכה זה נתחיב בחליפיו, was zu erklären ist: Wenn er das eingetauschte Gut in wirksamer Weise erworben hat, so ist er zum Tausch verpflichtet, d. h. kann nicht mehr zurücktreten (vgl. Tossafot auf 28a s. v. כל הנעשה דמים באחר).. Das Heiligtum erwirbt durch Geld54 Der Verwalter des Heiligtums erwirbt für dieses ein Tier durch Zahlung der Kaufsumme (Talmud 28b)., der Laie55 Zu הדיוט vgl. S. 323, N. 8. durch Besitznahme56 auf eine der in Mischna 4 angegebenen Arten. Zur Etymologie des Wortes חזקה vgl. N. 33.. Dem Höchsten gegenüber gilt das Sprechen so viel wie die Übergabe bei einem Laien57 Wenn jemand ein Tier oder ein Haus dem Heiligtum weiht, so wird es ohne jeden anderen Erwerbungsakt Eigentum des Heiligtums (Talmud 28b)..
כָּל מִצְוֹת הַבֵּן עַל הָאָב, אֲנָשִׁים חַיָּבִין וְנָשִׁים פְּטוּרוֹת. וְכָל מִצְוֹת הָאָב עַל הַבֵּן, אֶחָד אֲנָשִׁים וְאֶחָד נָשִׁים חַיָּבִין. וְכָל מִצְוַת עֲשֵׂה שֶׁהַזְּמָן גְּרָמָהּ, אֲנָשִׁים חַיָּבִין וְנָשִׁים פְּטוּרוֹת. וְכָל מִצְוַת עֲשֵׂה שֶׁלֹּא הַזְּמָן גְּרָמָהּ, אֶחָד אֲנָשִׁים וְאֶחָד נָשִׁים חַיָּבִין. וְכָל מִצְוַת לֹא תַעֲשֶׂה, בֵּין שֶׁהַזְּמָן גְּרָמָהּ בֵּין שֶׁלֹּא הַזְּמָן גְּרָמָהּ, אֶחָד אֲנָשִׁים וְאֶחָד נָשִׁים חַיָּבִין, חוּץ מִבַּל תַּשְׁחִית וּבַל תַּקִּיף וּבַל תִּטַּמָּא לְמֵתִים: 58 Die folgenden Mischnajot bis zum Ende des Abschnittes stehen inhaltlich untereinander in einem gewissen Zusammenhang. Hingegen läßt sich nur ein ganz loser Zusammenhang von Mischna 7 mit dem Vorhergehenden, d. h. mit Mischna 1 (vgl. N. 16) erkennen. Zu allen Pflichten dem Sohne gegenüber, die dem Vater obliegen59 Nach dem vorliegenden Text, den auch die Mischna im babylonischen Talmud bietet, steht הבן im ersten und האב im zweiten Satz als gen. obj. Hingegen hat Jeruschalmi (ebenso auch Tossifta I) die La. כל מצות האב על הבן im ersten Satz und כל מצות הבן על האב im zweiten. Danach steht האב im ersten und הבן im zweiten Satz als gen. subj. (Pflichten des Vaters resp. des Sohnes) und על im Sinne von אל („gegenüber dem Sohn resp. dem Vater“)., sind Männer verpflichtet, Frauen aber davon befreit60 Nach der in der Gemara (29a) zitierten Baraita ist der Vater verpflichtet, den Sohn zu beschneiden, auszulösen (wenn er der Erstgeborene ist, am 31. Tag nach der Geburt durch Zahlung von fünf Selaïm an einen Priester; vgl. Ex. 13, 13 und 34, 20), Tora zu lehren, ein Handwerk zu lehren, zu verheiraten und — nach einer Ansicht — schwimmen zu lehren (wegen der Lebensgefahr, in die sonst der Sohn geraten könnte; Talmud 30b). Die Mutter ist von der Erfüllung dieser Pflichten befreit.. Zu allen Pflichten dem Vater gegenüber, die dem Sohne obliegen59 Nach dem vorliegenden Text, den auch die Mischna im babylonischen Talmud bietet, steht הבן im ersten und האב im zweiten Satz als gen. obj. Hingegen hat Jeruschalmi (ebenso auch Tossifta I) die La. האב על הבן כל מצות im ersten Satz und כל מצות הבן על האב im zweiten. Danach steht האב im ersten und הבן im zweiten Satz als gen. subj. (Pflichten des Vaters resp. des Sohnes) und על im Sinne von אל („gegenüber dem Sohn resp. dem Vater“)., sind sowohl Männer als auch Frauen verpflichtet61 Es sind dies die Pflichten der Ehrfurcht (Lev. 19,3) und Ehrerbietung (Ex. 20, 12 und Deut. 5, 16) den Eltern gegenüber (Talmud 30b).. Zu allen Geboten, die an eine bestimmte Zeit gebunden sind62 גרמה von גרם „verursachen“. מצרה שהזמן גרמה wörtl.: ein Gebot, das die Zeit verursacht. Manche Texte גרמא subst. „Veranlassung, Verursachung“. Danach מצרה שהזמן גרמא wörtl.: ein Gebot, für das die Zeit die Veranlassung ist., sind Männer verpflichtet, Frauen aber davon befreit63 Solche Gebote sind z. B. die an die Festzeiten gebundenen Pflichten: Laubhütte, Lulab, Schofar (Talmud 33b). Diese Regel gilt übrigens nicht ausnahmslos. So sind Frauen zum Genuß der Mazza am Sederabend (vgl. Pesachim 43b), zur Festesfreude (Deut. 16, 14) und zur Teilnahme an der alle sieben Jahre stattfindenden Volksversammlung (Deut. 31, 10—13) u. a. verpflichtet (Talmud 34a).. Zu allen Geboten, die nicht an eine bestimmte Zeit gebunden sind, sind sowohl Männer als auch Frauen verpflichtet64 Solche Gebote sind z. B.: Mesusa, das Anbringen eines Geländers auf dem Dache (Deut. 22, 8), die Rückgabe eines Fundes, das Fliegenlassen der Vogelmutter bei der Entnahme eines Jungen oder eines Eis aus dem Nest (Deut. 22, 6f.). Auch diese Regel gilt nicht ausnahmslos. So sind Frauen von der Pflicht des Torastudiums, der Auslösung des Erstgeborenen (vgl. N. 60) und nach der Halacha auch von der Pflicht der Fortpflanzung (vgl. S. 32f., Mischna Jebamot VI, 6 und dorts. N. 45) befreit (Talmud 34a).. Zur (Einhaltung) aller Verbote, einerlei ob sie an eine bestimmte Zeit gebunden oder nicht gebunden sind, sind sowohl Männer als auch Frauen verpflichtet, ausgenommen das Verbot des Zerstörens65 der Bartecken durch Abrasieren (Lev. 19, 27)., des Rundscherens66 des Haupthaares (dorts.). und der Verunreinigung an Toten67 Das für die Priester geltende Verbot der Verunreinigung an Toten gilt für Priesterstöchter nicht (vgl. S. 321, Mischna Sota III, 7 und dorts. N. 57)..
הַסְּמִיכוֹת, וְהַתְּנוּפוֹת, וְהַהַגָּשׁוֹת, וְהַקְּמִיצוֹת, וְהַהַקְטָרוֹת, וְהַמְּלִיקוֹת, וְהַהַזָּאוֹת, וְהַקַּבָּלוֹת, נוֹהֲגִין בַּאֲנָשִׁים וְלֹא בְנָשִׁים, חוּץ מִמִּנְחַת סוֹטָה וּנְזִירָה, שֶׁהֵן מְנִיפוֹת: 58 Die folgenden Mischnajot bis zum Ende des Abschnittes stehen inhaltlich untereinander in einem gewissen Zusammenhang. Hingegen läßt sich nur ein ganz loser Zusammenhang von Mischna 7 mit dem Vorhergehenden, d. h. mit Mischna 1 (vgl. N. 16) erkennen. Das Stützen68 der Hände auf den Kopf des zu schlachtenden Tieres bei bestimmten Opfern (vgl. Mischna Menachot IX, 7)., Schwingen69 von Opfergaben bei bestimmten Opfern, die meistenteils in Mischna Menachot V, 6 aufgezählt sind., Heranbringen70 der Speiseopfer an den südwestlichen Winkel des Altars (vgl. Mischna Menachot V, 5f.), Abheben des Komez71 d. i. einer Hand voll vom Speiseopfer., Aufräuchern72 der Opfergaben auf dem Altar., Abkneipen73 des Kopfes beim Vogelopfer., Sprengen74 des Blutes. und Auffangen75 des Blutes bei der Schlachtung des Opfertieres. erfolgt durch Männer und nicht durch Frauen76 Zur Vornahme der beiden ersten der genannten Opferhandlungen sind auch Nichtpriester geeignet. Die übrigen aber müssen von Priestern aus geführt werden. Bezüglich dieser letzteren Handlungen lehrt die Mischna, daß sie auch von Priesterstöchtern nicht vorgenommen werden dürfen (Tossafot auf 36a s. v. הסמיכות)., ausgenommen das Speiseopfer einer Sota77 vgl. S. 317, Mischna Sota III, 1. und einer Nasiräerin78 vgl. S. 281, Mischna Nasir VI, 9., bei denen sie schwingen.
כָּל מִצְוָה שֶׁהִיא תְלוּיָה בָאָרֶץ אֵינָהּ נוֹהֶגֶת אֶלָּא בָאָרֶץ. וְשֶׁאֵינָהּ תְּלוּיָה בָאָרֶץ נוֹהֶגֶת בֵּין בָּאָרֶץ בֵּין בְּחוּצָה לָאָרֶץ, חוּץ מִן הָעָרְלָה וְכִלְאָיִם. רַבִּי אֱלִיעֶזֶר אוֹמֵר, אַף מִן הֶחָדָשׁ: 58 Die folgenden Mischnajot bis zum Ende des Abschnittes stehen inhaltlich untereinander in einem gewissen Zusammenhang. Hingegen läßt sich nur ein ganz loser Zusammenhang von Mischna 7 mit dem Vorhergehenden, d. h. mit Mischna 1 (vgl. N. 16) erkennen. Jedes Gebot, das an das Land79 Das bedeutet nach der Gemara (37a): an den Boden (חובת קרקע), wie die Abgaben an Priester, Leviten und Arme. gebunden ist, gilt nur im Land80 in Palästina.; (jedes aber), das nicht an das Land gebunden ist, gilt sowohl im Land als auch außerhalb des Landes, ausgenommen Orla81 das Verbot, die Früchte eines Baumes in den ersten drei Jahren nach seiner Pflanzung zu genießen (Lev. 19, 23). und Kilajim82 Das Verbot des Pfropfens verschiedener Baumarten aufeinander (הרכבת כלאי אילן), der Saatenmischung (כלאי זרעים) und des Besäens eines Weinberges mit andersartiger Saat (כלאי כרם). Vgl. Lev. 19, 19 und Deut. 22, 9; s. noch N. 84.. R. Eliëser sagt: Auch ausgenommen83 Der Mischnatext der beiden Talmude u. a.: אף החדש. Der vorliegende Text dürfte durch nachträgliche Korrektur auf Grund der Erklärung der Gemara (37a) entstanden sein. das Neue84 Das Verbot des Genusses neuer Frucht vor der Darbringung des Omer (Lev. 23, 14). Nach der Tempelzerstörung ist die neue Frucht bis zum 16. Nissan inkl. zum Genusse verboten (vgl. Mischna Sukkot III, 12). Diese zwei resp. drei Gesetze gelten auch außerhalb Palästinas, obwohl sie an den Boden gebunden sind. Diese Verordnung bezüglich כלאים ,ערלה und חדש findet sich anders stilisiert auch Mischna Orla III, 9. Der betreffende Satz jener Mischna, der in der Gemara zur vorliegenden Mischna (38b) zitiert wird, lautet: החדש אסור מן התורה בכל מקום והערלה הלכה והכלאים מדברי סופרים. Danach ist חדש im Ausland nach der schriftlichen Lehre verboten, ערלה durch eine sinaïtische Tradition (הלכה למשה מסיני; dies bedeutet הלכה nach dem Amoräer R. Jochanan, und so entscheidet auch die Halacha. Vgl. Talmud 38b und Maim. הלכות מאכלות אסורות X, 10) und כלאים lediglich rabbinisch. Letzteres gilt nach der Gemara (39a) nur von כלאי כרם (N. 82), während הרכבת כלאי אילן (dorts.) auch im Ausland nach der Tora verboten ist, כלאי זרעים (dorts.) aber im Ausland auch rabbinisch erlaubt ist. (Vgl. auch Maim. הלכות כלאים I, 5; V, 3f. und הלכות מאכלות אסורות X, 8)..
כָּל הָעוֹשֶׂה מִצְוָה אַחַת, מְטִיבִין לוֹ וּמַאֲרִיכִין לוֹ יָמָיו וְנוֹחֵל אֶת הָאָרֶץ. וְכָל שֶׁאֵינוֹ עוֹשֶׂה מִצְוָה אַחַת, אֵין מְטִיבִין לוֹ וְאֵין מַאֲרִיכִין לוֹ יָמָיו וְאֵינוֹ נוֹחֵל אֶת הָאָרֶץ. כָּל שֶׁיֶּשְׁנוֹ בַמִּקְרָא וּבַמִּשְׁנָה וּבְדֶרֶךְ אֶרֶץ, לֹא בִמְהֵרָה הוּא חוֹטֵא, שֶׁנֶּאֱמַר (קהלת ד) וְהַחוּט הַמְשֻׁלָּשׁ לֹא בִמְהֵרָה יִנָּתֵק. וְכָל שֶׁאֵינוֹ לֹא בַמִּקְרָא וְלֹא בַמִּשְׁנָה וְלֹא בְדֶרֶךְ אֶרֶץ, אֵינוֹ מִן הַיִּשּׁוּב: 58 Die folgenden Mischnajot bis zum Ende des Abschnittes stehen inhaltlich untereinander in einem gewissen Zusammenhang. Hingegen läßt sich nur ein ganz loser Zusammenhang von Mischna 7 mit dem Vorhergehenden, d. h. mit Mischna 1 (vgl. N. 16) erkennen. Wer auch nur ein Gebot erfüllt85 Nach einer amoräischen Erklärung (Talmud 39b) spricht die Mischna von einem Menschen, dessen gute Handlungen den schlechten die Wage halten, so daß eine gute Handlung den Ausschlag gibt., dem wird Gutes zuteil; sein Leben wird verlängert, und er erbt das Land86 נוחל את הארץ bildlicher Ausdruck für: er wird teilhaftig des ewigen Lebens (vgl. Mischna Sanhedrin X, 1).. Wer aber ein Gebot nicht erfüllt, dem wird Gutes nicht zuteil; sein Leben wird nicht verlängert, und er erbt das Land nicht. Wer in Schriftwort, Mischna und Lebensart87 Nach den meisten Erklärern bedeutet דרך ארץ hier anständige Lebensformen und gutes Betragen (wie in Mischna Abot III, 18). Richtiger aber dürfte die Erklärung sein, daß darunter ein weltlicher Beruf zu verstehen ist. Es ist dann der vorliegende Mischnasatz mit Mischna Abot II, 2 יפה תלמוד תורה עם דרך ארץ וכו׳ zusammenzustellen. bewandert ist, sündigt nicht so schnell, wie es heißt (Koh. 4, 12): „Und der dreifache Faden reißt nicht so schnell ab.“ Wer aber weder in Schriftwort, noch in Mischna, noch in Lebensart bewandert ist, gehört nicht zur Kulturwelt88 Auch zu diesen Schlußworten der Mischna und zu der im Anschluß daran gegebenen Entscheidung des Amoräers R. Jochanan, daß ein solcher auch als Zeuge unzulässig ist (ופסול לעדות; Talmud 40b), paßt trefflich die in der vorhergehenden N. gegebene Erklärung des Ausdruckes דרך ארץ als weltlicher Beruf. (Vgl. Sanhedrin 24b, wo als Grund für die dorts. Mischna III, 3 gegebene Verordnung, daß Würfelspieler u. dgl. als Zeugen unzulässig sind, angegeben wird: לפי שאין עסוקין ביישובו של עולם „weil sie sich nicht mit der Kultivierung der Welt befassen“.).